Förderverein

Der Energie Campus Nürnberg e. V. (EnCN e. V.) ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten am Energie Campus Nürnberg. Gründungsmitglieder sind die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), Technische Hochschule Nürnberg (THN), Fraunhofer-Institut IIS, die Stadt Nürnberg, die IHK Nürnberg für Mittelfranken und die Handwerkskammer für Mittelfranken.

Der Vorstand gewährleistet und erfüllt die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins. Außerdem ist er Repräsentant nach innen und außen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört aber auch die strategische Planung und die nachhaltige Ausrichtung der Geschäfte.

Mitglieder des Vorstandes sind:

Christian Zens, FAU, Vorstandsvorsitzender
Prof. Dr. Arno Dentel, THN, Stellvertretender Vorsitzender 
Prof. Dr. Albert Heuberger, Fraunhofer IIS, Stellvertretender Vorsitzender 
N.N., Stadt Nürnberg, Wirtschaftsreferent, Mitglied

Mitglieder des Vereins sind die Partner des EnCN, namentlich sind dies die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Technische Hochschule Nürnberg, Fraunhofer-Institut IIS, die Stadt Nürnberg, IHK Nürnberg für Mittelfranken und die Handwerkskammer Mittelfranken.

Neben den Vorstandsmitglieder sind nachfolgende Personen Mitglied im Verein:
Markus Lötzsch, IHK Nürnberg
Prof. Elmar Forster, Handwerkskammer Mittelfranken

Für alle Fragen steht Ihnen Markus Rützel als Geschäftsführer des EnCN e.V. gern zur Verfügung.

Markus Rützel
Energie Campus Nürnberg
Fürther Str. 250
90429 Nürnberg
Tel. +49 911 / 5302 - 99122
e-mail: markus.ruetzel@fau.de

Die Satzung für den gemeinnützigen Verein Energie Campus Nürnberg mit Sitz in Nürnberg legt die Grundordnung des Vereins fest, z.B. Ziel und Aufgabe, Organe, Rechte und Pflichten für ihre Mitglieder.

Satzung 

Stand: 18. Mai 2015

Präambel

Die Europäische Metropolregion Nürnberg hat einen wirtschaftlichen Schwerpunkt im Bereich Energie und Umwelt. Um diesen Schwerpunkt dauerhaft zu sichern und weiter zu entwickeln, wurde in Nürnberg der „Energie Campus Nürnberg“ als interdiszipli­näres Kompetenzzentrum für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zu aktuellen und zukunftsweisenden Fragen der Energieerzeugung, der Energieeffizienz, der Energiespeiche­rung und des Energietransports eingerichtet. Wichtige regionale Entscheidungs­träger und die bedeutsamen Wissenschaftseinrichtungen der Europäischen Metropolregion Nürnberg (Forschungspartner) arbeiten im Verein EnCN ‑ Energie Campus Nürnberg zusammen, um den Energie Campus Nürnberg als innovative und exzellente Forschungsplattform dauerhaft und nachhaltig zu sichern und weiter zu entwickeln.

I. Grundlagen

§ 1 Name, Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen EnCN ‑ Energie Campus Nürnberg. Nach Eintragung im Vereinsregister wird dem Namen der Zusatz „e.V.“ hinzugefügt.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Energie.

(2)   Der Satzungszweck wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

a)  Unterstützung bei der Schaffung und dem Erhalt der wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den erfolgreichen Aufbau des „Energie Campus Nürnberg“ als Plattform der Zusammenarbeit verschiedener steuerbegünstigter Forschungspartner auf dem Gebiet der Energie­forschung.

b)  Beschaffung von finanziellen Mitteln, insbesondere von Spenden und Sponsoren­geldern für die Verwirklichung der eigenen Aufgaben, für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch andere gemeinnützige Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.

c)  Erarbeitung von Konzepten zur Zusammenarbeit und Moderation, Integration und Koordination der Forschungspartner im „Energie Campus Nürnberg“.

d)  Information und Öffentlichkeitsarbeit über die Aktivitäten im „Energie Campus Nürnberg“, seine Forschungsschwerpunkte, ‑ergebnisse und Forschungspartner sowie über für die Allgemeinheit interessante Themen auf dem Gebiet der Energieforschung.

e)  Kontaktpflege zu und Unterstützung bei der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

f)   Förderung der Vernetzung des „Energie Campus Nürnberg“ mit regionalen Einrichtungen aus der Wirtschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung der Forschung auf den Gebieten der Energiegewinnung und der Energiesysteme durch die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, die Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften ‑ Fachhochschule Nürnberg, die Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewand­ten Forschung e.V. und das Bayerische Zentrum für Angewandte Energieforschung e.V. zu verwenden hat.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2)   Ordentliche und damit stimmberechtigte Mitglieder können geschäftlich tätige Unter­nehmen sowie Institutionen, Organisationen, Vereine, Verbände und natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins gemäß der Präambel und § 2 dieser Satzung anerkennen und die an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv oder durch Bereitstellung von Mitteln mitarbeiten möchten.

(3)   Fördermitglieder können Institutionen, Organisationen, Firmen sowie Einzelpersonen (z.B. Verbraucher) werden, die durch ideelle und materielle Unterstützung die Ziele des Vereins gemäß der Präambel und § 2 dieser Satzung fördern, zum Fortbestehen und zur Entwicklung sowie zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beitragen. Die Förder-mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können aber an der Mitgliederversamm­lung teilnehmen und beratend tätig werden.

(4)   Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(5)   Natürliche Personen müssen volljährig sein.

(6)   Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand legt den Antrag mit einer Beschlussempfehlung der Mitgliederversammlung vor, die über die Aufnahme zu entscheiden hat. Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme einer natürlichen Person auch beschließen, wenn ihre Zugehörigkeit zu der juristischen Person, an die ihre Mitgliedschaft gebunden ist, nicht oder nur ungenügend nachgewiesen ist, die juristische Person in dem Aufnahmeantrag aber genau bezeichnet ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der Mitteilung des Vorstandes, dass das Mitglied in den Verein aufgenommen ist. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gründe für die Ablehnung des Aufnahmeantrags müssen nicht mitgeteilt werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben die in dieser Satzung niedergelegten Rechte und Pflichten. Sie sind zur vertrauensvollen, konstruktiven Zusammenarbeit im Verein und im „Energie Campus Nürnberg“ verpflichtet. Sie nehmen Rücksicht auf die Interessen der anderen Forschungspartner. Bei Meinungsverschiedenheiten streben die Mitglieder eine einvernehmliche Lösung unter Einschaltung des Vereins als Vermittler an.

(2)   Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Sie haben das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Möglichkeit zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereins zuwiderläuft.

(3)   Die Mitglieder haben sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein an den Satzungszweck und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der sonstigen Organe des Vereins zu halten.

(4)   Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereins hat im Rahmen dieser Satzung Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen.

(5)   Es können Arbeits- und Projektgruppen gegründet werden. Inhalte und Formen ihrer Tätigkeit werden vom Vorstand festgelegt. In den Arbeits- und Projektgruppen können auch Personen mitarbeiten, die kein Mitglied im Verein sind. Ihre Teilnahme ist beim Vorstand vor Mitarbeit zu genehmigen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)   Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Beiträge zu zahlen, befreit.

(2)   In dem Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft beginnt oder endet, sind die Mitglieds­beiträge, die im laufenden Geschäftsjahr oder bis zur Beendigung der Mitgliedschaft fällig werden oder fällig geworden sind, zu bezahlen. Bereits bezahlte und fällige Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden nicht erstattet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.  Bei natürlichen Personen mit dem Tod oder mit Beginn der Mitgliedschaft der juristischen Person, an deren Zugehörigkeit die Mitgliedschaft der natürlichen Person gebunden ist;

2.  durch Austritt (§ 8);

3.  durch Ausschluss (§ 9);

4.  bei juristischen Personen durch Auflösung des Mitglieds. Umstrukturierungen in der Rechts- oder Organisationsform eines Mitglieds führen nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft, vielmehr wird diese von dem jeweiligen Rechtsnachfolger fortgeführt.

§ 8 Austritt

(1)   Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich.

(2)   Mit dem Zugang der Austrittserklärung ruht das Stimmrecht des Mitglieds in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Ausschluss von Mitgliedern

(1)   Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nachhaltig seine Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht erfüllt, schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn zu befürchten ist, dass seine Mitgliedschaft der Verwirklichung der Zwecke des Vereins oder dem Ansehen des Vereins schadet. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss einer natürlichen Person berechtigt, liegt auch dann vor, wenn sie nicht oder nicht mehr der juristischen Person angehört, an die ihre Mitgliedschaft gebunden ist.

(2)   Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied sowie jedes Mitglied des Vorstandes stellen. Der Antrag muss den Ausschließungsgrund bezeichnen. Er ist zu begründen und schriftlich beim Vorstand einzureichen. Das Stimmrecht des betroffenen Mitglieds ruht vom Zugang des Antrags bis zu einer Entscheidung über den Antrag.

(3)   Der Vorstand hat den Antrag dem betroffenen Mitglied mitzuteilen und das Mitglied unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem dritten der Absendung der Aufforderung folgenden Tag. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über den Antrag. Eine schriftlich ein­gehende Stellungnahme ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Erfolgt die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, so muss dem Betroffenen die Möglichkeit zur persönlichen Anhörung gewährt werden.

(4)   Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht.

III. Die Gliederung und die Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie hat insbesondere die ihr in dieser Satzung an anderer Stelle übertragenen und die folgenden Aufgaben:

a)  Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes, soweit die Mitgliederversammlung sich die Zustimmung vorbehalten hat. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes wird nicht beschränkt.

b)  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.

c)  Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 12). Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

d)  Die Wahl des Rechnungsprüfers. Der Rechnungsprüfer muss nicht Mitglied des Vereins, gesetzlicher Vertreter oder sonstiger Verantwortlicher eines Mitglieds sein; er kann auch eine Person oder Gesellschaft sein, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nicht jedoch Mitglied des Vorstandes.

e)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, insbesondere auch eine Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 Abs. 1) und der Aufgaben (§ 2 Abs. 2). Diese Beschlussfassungen, auch eine Änderung des Zwecks des Vereins und seiner Aufgaben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2)   Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, dem die zu wählenden Kandidaten nicht angehören.

(3)   Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 28 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem dritten auf die Absendung der Einladung folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Vorstand vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)   Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes stellen. Anträge auf Beschlussfassung müssen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach Ablauf des siebten Tages vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung sind nur zulässig, wenn der Gegenstand den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt wurde und die Mitteilung spätestens am vierten Tag vor der Mitgliederversammlung abgesandt wurde, es sei denn, alle Mitglieder sind vertreten und mit einer Beschlussfassung einverstanden.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht von juristischen Personen kann durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch von diesen bevollmächtigte Personen ausgeübt werden. Das Stimmrecht von natürlichen Personen kann durch von diesen bevollmächtigte Personen ausgeübt werden. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter auf Verlangen vor der Stimmabgabe schriftlich nachzuweisen. Die Ausübung von mehr als drei Stimmrechten ist nicht zulässig.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder in der Versammlung anwesend oder vertreten sind. Erweist sich eine Mitgliederversamm­lung als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Mitgliederver­sammlung mit Ladungsfrist gemäß § 10 Abs. 3 mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich ohne förmliche Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Stimmabgabe muss innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist erfolgen. Die Frist muss mindestens 28 Tage seit Absendung der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung betragen, wobei der Tag der Absendung der Aufforderung nicht mitgerechnet wird und die am letzten Tag der Frist eingehenden Stimmabgaben noch zu berücksichtigen sind. Die Stimmabgabe kann nur schriftlich erfolgen. Stellvertretung ist unzulässig. Für die erforderlichen Mehrheiten und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses gelten die Regelungen für die Mitglieder­versammlung entsprechend. Widersprechen mindestens 10 % der zur Zeit der Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der für die Stimmabgabe gesetzten Frist der schriftlichen Beschlussfassung, so kommt der Beschluss nicht zustande.

§ 12 Vorstand

(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a)  dem Vorsitzenden,

b)  bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c)  sowie weiteren Mitgliedern.

(2)   Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein. Sie müssen nicht selbst Mitglied, gesetzliche Vertreter oder sonstige Verantwortliche eines Mitgliedes sein.

(3)   Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet

a)  mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach seiner Wahl gem. § 10 Abs. 1 c), wobei das Jahr seiner Wahl nicht mitzuzählen ist. In diesem Fall bleibt das Vorstands­mitglied bis zur Wahl eines nachfolgenden Mitglieds des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

b)  mit der Abberufung durch Beschluss der Mitgliederversammlung, ohne dass es dazu einer Begründung bedarf.

c)  mit der Erklärung des Mitglieds des Vorstands gegenüber dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, dass es sein Amt niederlegt.

(4)   Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Unberührt bleibt die Erstattung von Auslagen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder des Vorstands eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit erhalten. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein und den Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

(1)   Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Er vertritt die Interessen des Vereins gegenüber den Mitgliedern und der Öffentlichkeit.

b)  Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

c)  Er bereitet den Haushaltsplan unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien vor und ist für die Buchführung und die Erstellung der Jahresrechnung unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien zuständig. Er legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

(2)   gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind je zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss, gemeinsam berechtigt.

§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)   Sitzungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden mit angemessener Frist schriftlich einzuberufen, wenn der Termin nicht in der vorangehenden Sitzung bekannt gegeben worden ist. Die Einladung gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist in angemessener Frist vor der Sitzung mitzuteilen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn ihm weniger Mitglieder angehören, als in dieser Satzung bestimmt ist.

(3)   Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn dieser mitgestimmt hat. Andernfalls ist der Antrag abgelehnt.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Protokollierung, Schriftform

(1)   Über Versammlungen und Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in Textform zu dokumentieren. Das Beschlussergebnis soll den Beteiligten zeitnah mitgeteilt werden. Die Protokollierung und die Mitteilung von Beschlüssen ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.

(2)   Soweit in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen ist, findet § 127 BGB keine Anwendung, insbesondere kann die Schriftform nicht durch telekommunikative Übermittlung (z.B. einfache E‑Mail) ersetzt werden. Soweit in dieser Satzung Schriftform vorgesehen ist, ist nur die gesetzlich bestimmte schriftliche Form (§ 126 BGB), die gesetzlich vorgesehene elektronische Form (§ 126a BGB) oder Telefax ausreichend. In den nachfolgend ausdrücklich bezeichneten Fällen ist auch die einfache E‑Mail ohne elektronische Signatur ausreichend:

a)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung gem. § 10 Abs. 3 und die Mitteilung der Beschlussgegenstände gem. § 10 Abs. 4.

b)  Die Einladung zur Sitzung des Vorstandes und die Mitteilung der Tagesordnung gem. § 14 Abs. 1.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Beitragsordnung für den gemeinnützigen Verein Energie Campus Nürnberg mit Sitz in Nürnberg legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten fest.

Beitragsordnung

Stand: 11.Dezember 2014

§ 1 Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder andere Leistungen.

§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

1.   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder richtet sich für Unternehmen und juristische Personen nach der Beschäftigtenzahl am 1.1. des jeweiligen Beitrags­jahres:

  • bis 50 Beschäftigte: EUR 250,00 pro Kalenderjahr
  • bis 100 Beschäftigte: EUR 500,00 pro Kalenderjahr
  • bis 250 Beschäftigte: EUR 1000,00 pro Kalenderjahr
  • ab 251 Beschäftigte: EUR 2000,00 pro Kalenderjahr
  • ab 501 Beschäftigte: EUR 5000,00 pro Kalenderjahr
  • sonstige Institutionen (Gebietskörperschaften, Kammern, Verbände, Vereinigungen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen):               EUR 500,00.

2.   Der Beitrag für natürliche Personen beträgt EUR 250,00 pro Kalenderjahr. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

3.   Fördermitglieder zahlen mindestens den in § 2 Nr. 1 festgesetzten Beitrag für ordentliche Mitglieder. Sie können aber auch einen höheren Beitrag zahlen.

4.   Der Beitrag für die Gründungsmitglieder des Energie Campus Nürnberg (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Fraunhofer Gesellschaft, Bayerisches Zentrum für Angewandte Energieforschung e.V., Stadt Nürnberg, Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken und Handwerkskammer für Mittelfranken) beträgt EUR 2000,00 pro Kalenderjahr.

5.   Der Vorstand ist ermächtigt, in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung zuzulassen.

6.   Die Mitglieder können zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen den Energie Campus Nürnberg e.V. mit Förderbeiträgen unterstützen. Förderbeiträge werden ohne Zweckbindung und ohne Gegenleistung erbracht und nicht mit den Mitgliedsbeiträgen verrechnet.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

1.  Die Beitragspflicht entsteht erstmalig mit Beginn der Mitgliedschaft, im Übrigen mit Beginn des Beitragsjahres.

2.  Tritt ein Mitglied im laufenden Jahr ein, so gilt für das Beitrittsjahr folgender Beitrag:

Eintritt im 1. Halbjahr: 100 % des Jahresbeitrages

Eintritt im 2. Halbjahr: 50 % des Jahresbeitrages

3.  Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung

1.  Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig und ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen.

2.  Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag sofort fällig.

3.  Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine schriftliche Mahnung. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Die Mahnungskosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.

4.  Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein ausschließen.

§ 5 Veränderungen

Ändert sich der Status eines Mitgliedes, so hat das Mitglied dies dem Vorstand schriftlich bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. die Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das auf die Mitteilung folgende Jahr.

§ 6 Gültigkeit der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitglieder­versammlung bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die Wissenschaft und Forschung am Energie Campus Nürnberg. Alle Spenden gehen in vollem Umfang in die Unterstützung der Aktivitäten des Energie Campus Nürnberg ein.

Der EnCN e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Neben der reinen Forschung, ist es auch wichtig, die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit, dem Fachpublikum wie auch Unternehmen zu präsentieren, um Akzeptanz und Anwendungsfelder zu schaffen. Aktivitäten, wie z.B. Veranstaltungen, Ausstellungen und Onlineauftritt werden dabei nicht staatlich gefördert und müssen anderweitig finanziell unterstützt werden. Aus diesem Grund ist der Förderverein abhängig von Spenden Dritter. Sie können nicht nur mit Geldern helfen, sondern auch durch Sachspenden für die Unterstützung von Infrastrukturmaßnahmen.

Jede Spende, ob einmalig oder regelmäßig, trägt dazu bei, die Energieforschung aktiv zu fördern.

Bankverbindung

Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf folgendes Konto:

Energie Campus Nürnberg e.V.
Sparkasse Nürnberg
IBAN: DE21 7605 0101 0011 2072 30    
BIC: SSKNDE77XXX

Betreff: Spende EnCN e.V.

Falls Sie es wünschen, schicken wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigung zu.Bei Spenden bis 200 € genügt der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking bei der Einreichung Ihrer Steuererklärung.